aints - AI Automation e.U. · Inhaber Thomas Haden · Webgasse 43/3D, 1060 Wien, Österreich UID: ATU83175118 · Firmenbuch: FN 675061 m · thomas@aints.at · aints.at
Version 1.0 · Stand: Juni 2026
Die aints - AI Automation e.U. (im Folgenden „aints" oder „Auftragnehmer") erbringt Dienstleistungen im Bereich der KI-gestützten Automatisierung von Geschäftsprozessen. Das Leistungsspektrum umfasst insbesondere (a) die Entwicklung individueller KI- und Softwarelösungen, (b) die Beratung zu Dritt- und Open-Source-Produkten sowie (c) die Instanzierung, den Betrieb und den Support solcher Lösungen.
Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 UGB bzw. § 1 KSchG (im Folgenden „Auftraggeber“, „Kunde” oder „AG"). Ein Vertragsabschluss mit Verbrauchern ist nicht Gegenstand dieser AGB.
Im Sinne dieser AGB bedeuten:
1.1. Diese AGB gelten für sämtliche - auch zukünftige - Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich Abweichendes vereinbart wird.
1.2. Die AGB werden dadurch Vertragsbestandteil, dass der Auftraggeber spätestens bei Vertragsabschluss auf ihre Geltung hingewiesen wird und sie ihm zugänglich gemacht werden (z. B. durch Verweis im Angebot mit Abrufmöglichkeit). Die nachträgliche Übermittlung auf Rechnungen, Lieferscheinen oder dergleichen bewirkt keine Einbeziehung.
1.3. Allgemeinen Geschäfts-, Einkaufs- oder sonstigen Bedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Auftragnehmer ihnen nicht gesondert widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.
1.4. Individuelle Vertragsabreden gehen diesen AGB vor (§ 914 ABGB).
2.1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Als verbindlich bezeichnete Angebote sind für die Dauer von 30 Tagen ab Angebotsdatum gültig.
2.2. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder mit Beginn der Leistungserbringung zustande und verpflichtet nur im Umfang der Auftragsbestätigung.
2.3. Als „schriftlich" im Sinne dieser AGB gilt auch die Kommunikation per E-Mail, soweit nicht ausdrücklich die eigenhändige Unterschrift gefordert ist.
2.4. Kostenvoranschläge sind unverbindlich (§ 1170a ABGB), sofern nicht ausdrücklich eine Gewährleistung für ihre Richtigkeit übernommen wird.
3.1. Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung bzw. der vereinbarten Leistungsbeschreibung. Gegenstand eines Auftrags können insbesondere sein:
3.2. Grundlage individueller Entwicklungsleistungen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer auf Basis der vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen erstellt oder die der Auftraggeber beistellt. Sie ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und freizugeben. Spätere Änderungswünsche werden nach Punkt 14 (Change Requests) behandelt.
3.3. Leistungen, die über den vereinbarten Umfang hinausgehen - insbesondere Leistungen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten, Schulungen, die Analyse und Behebung von Störungen aus der Sphäre des Auftraggebers - sind nicht im Leistungsumfang enthalten und werden nach tatsächlichem Aufwand gesondert verrechnet.
3.4. Vermittelt der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers Leistungen Dritter, kommen diese Verträge ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten zu dessen Bedingungen zustande. Für Drittprodukte und Drittleistungen übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr. Es gelten vorrangig die Lizenz- und Nutzungsbedingungen der jeweiligen Hersteller bzw. Anbieter.
3.5. Eine barrierefreie Ausgestaltung (insbesondere von Websites/Anwendungen iSd Web-Zugänglichkeits-Gesetzes - WZG sowie des Barrierefreiheitsgesetzes - BaFG) ist nur dann geschuldet, wenn sie ausdrücklich gesondert vereinbart wurde. Andernfalls obliegt dem Auftraggeber die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Leistung.
4.1. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass KI-Systeme auf probabilistischen Verfahren beruhen. KI-Outputs können - auch bei sorgfältiger Entwicklung und Konfiguration - fehlerhaft, unvollständig, veraltet, verzerrt oder unzutreffend sein (sog. „Halluzinationen") und sind ihrer Natur nach nicht vollständig vorhersehbar oder reproduzierbar.
4.2. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität oder Eignung von KI-Outputs für einen bestimmten Zweck, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich eine konkrete Eigenschaft zugesichert wurde.
4.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, KI-Outputs vor einem produktiven, geschäfts-, rechts- oder sicherheitskritischen Einsatz durch fachkundige Personen zu prüfen und freizugeben („Human-in-the-Loop"). Eine ungeprüfte Übernahme von KI-Outputs erfolgt auf eigenes Risiko des Auftraggebers.
4.4. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die von ihm beigestellten Eingabe-, Trainings- und Testdaten rechtmäßig verwendet werden dürfen (insbesondere hinsichtlich Urheber-, Datenschutz-, Geschäftsgeheimnis- und Wettbewerbsrecht) und frei von Rechten Dritter sind, die der vereinbarten Verwendung entgegenstehen. Er hält den Auftragnehmer insoweit schad- und klaglos.
4.5. Setzt der Auftragnehmer Modelle, Schnittstellen (APIs) oder Dienste Dritter ein (z. B. von Anthropic, OpenAI oder anderen Anbietern), unterliegt deren Nutzung den jeweiligen Bedingungen und Nutzungsrichtlinien dieser Dritten. Der Auftragnehmer sichert keine bestimmte Verfügbarkeit, Versionsstabilität oder Unveränderlichkeit solcher Drittmodelle zu; Änderungen, Einstellungen oder Einschränkungen seitens der Drittanbieter liegen außerhalb seines Einflussbereichs.
4.6. Ergebnisse von KI-Systemen begründen für sich genommen keine Zusicherung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolgs oder Automatisierungsgrades, sofern ein solcher nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
5.1. Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer im erforderlichen Umfang und stellt rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich alle für die Leistungserbringung notwendigen Informationen, Daten, Unterlagen, Zugänge, Testdaten und Mitwirkungsleistungen in der benötigten Form zur Verfügung.
5.2. Der Auftraggeber benennt fachkundige Ansprechpartner, die die erforderlichen Entscheidungen treffen oder herbeiführen können.
5.3. Werden Leistungen in der Systemumgebung des Auftraggebers erbracht, sorgt dieser für die erforderlichen technischen Voraussetzungen, Zugänge und Infrastruktur sowie für die Einhaltung der vom jeweiligen Hersteller geforderten Betriebsvoraussetzungen.
5.4. Der Auftraggeber ist für die regelmäßige und dem Stand der Technik entsprechende Sicherung seiner Daten selbst verantwortlich, insbesondere vor Eingriffen in produktive Systeme. Wird auf einer Test- oder Produktivanlage des Auftraggebers gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.
5.5. Erfüllt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig oder nicht im vorgesehenen Umfang, verschieben sich vereinbarte Termine angemessen. Daraus resultierende Mehraufwände und Kosten trägt der Auftraggeber. Ein Verzug des Auftragnehmers tritt insoweit nicht ein.
6.1. Individuell erstellte Arbeitsergebnisse bedürfen einer Abnahme. Der Auftraggeber prüft die Leistung anhand der freigegebenen Leistungsbeschreibung und bestätigt die Abnahme in einem Protokoll.
6.2. Lässt der Auftraggeber die Frist von 14 Tagen ab Bereitstellung zur Abnahme ohne schriftliche, hinreichend dokumentierte Mängelrüge verstreichen, oder setzt er die Leistung produktiv ein, gilt die Leistung als abgenommen.
6.3. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Bei Vorliegen wesentlicher, schriftlich gemeldeter Mängel ist nach Mängelbehebung eine erneute Abnahme hinsichtlich des betroffenen Teils erforderlich.
6.4. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten oder Teilschritte umfassen, ist der Auftragnehmer zu Teillieferungen und Teilabnahmen berechtigt.
7.1. Alle Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
7.2. Soweit nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist, werden Leistungen nach tatsächlichem Aufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrunde gelegten Aufwand, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, werden nach tatsächlichem Anfall verrechnet.
7.3. Reise-, Aufenthalts- und Nebenkosten sowie Wegzeiten werden gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen verrechnet; Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
7.4. Bei laufenden Leistungen unterliegen die vereinbarten Entgelte einer Wertsicherung nach dem von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex (VPI 2020) oder einem an seine Stelle tretenden Index. Als Ausgangsbasis gilt der für den Monat des Vertragsabschlusses verlautbarte Indexwert. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, die Entgelte bei nachweislichen Änderungen der Lohn-, Material- oder sonstigen Kosten angemessen anzupassen. Solche Anpassungen gelten als vom Auftraggeber vorab akzeptiert, soweit sie 10 % pro Jahr nicht übersteigen. Darüber hinausgehende Anpassungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
8.1. Soweit nicht anders vereinbart, gilt folgendes Zahlungsschema:
8.2. Rechnungen sind - auch Teilrechnungen - innerhalb von 14 Tagen ab Fakturenerhalt ohne Abzug und spesenfrei zur Zahlung fällig.
8.3. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 456 UGB verrechnet. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer überdies die zur zweckentsprechenden Betreibung der Forderung notwendigen Kosten zu ersetzen, einschließlich eines Pauschalbetrags von EUR 40,- für Betreibungskosten gemäß § 458 UGB.
8.4. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine ist eine wesentliche Vertragsbedingung. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, laufende Arbeiten einzustellen und nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei vereinbarten Teilzahlungen tritt Terminverlust ein.
8.5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen unvollständiger Gesamtlieferung, Gewährleistungs- oder Garantieansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten. Eine Aufrechnung ist nur mit vom Auftragnehmer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
8.6. Sind körperliche Sachen zu übereignen, bleiben diese bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen des Auftragnehmers in dessen Eigentum (Eigentumsvorbehalt).
9.1. Vorbehaltlich vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber an den für ihn erstellten Arbeitsergebnissen ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich wie räumlich unbegrenztes Nutzungsrecht zum eigenen, internen Gebrauch im vertraglich vorgesehenen Umfang ein. Sämtliche darüber hinausgehenden Rechte - insbesondere Urheber-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte - verbleiben beim Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers an der Herstellung entsteht keine Miturheberschaft und werden keine über die vereinbarte Nutzung hinausgehenden Rechte erworben.
9.2. Der Auftragnehmer bleibt Inhaber sämtlicher Rechte an seinen wiederverwendbaren Bausteinen - insbesondere an Frameworks, Tools, Bibliotheken, Architektur- und Lösungskonzepten, Prompt-Bibliotheken und Prompt-Vorlagen, trainierten oder feinabgestimmten Modellen (Modellgewichten) sowie am allgemeinen Know-how. Er ist berechtigt, diese Bestandteile sowie das im Zuge des Auftrags erworbene allgemeine Wissen projektübergreifend und für andere Kunden frei zu verwenden, weiterzuentwickeln und zu verwerten, auch zur Erstellung allgemeiner Branchenlösungen. Dies gilt nicht für die konkreten vertraulichen Inhalte und Daten des Auftraggebers (vgl. Punkt 10).
9.3. Für in die Arbeitsergebnisse integrierte Drittkomponenten und Open-Source-Bestandteile gelten vorrangig die jeweiligen Lizenzbedingungen der Hersteller bzw. der Open-Source-Lizenzen. Der Auftraggeber hat diese einzuhalten.
9.4. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber gestattet, sofern sämtliche Urheber-, Copyright- und Eigentumsvermerke unverändert mit übertragen werden.
9.6. Ist für die Herstellung der Interoperabilität die Offenlegung von Schnittstellen erforderlich, ist diese gegen angemessene Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Die Rechte des Auftraggebers nach §§ 40d, 40e UrhG bleiben unberührt.
9.7. Jede über den vereinbarten Umfang hinausgehende Nutzung oder Verwertung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers und einer gesonderten Vergütung.
10.1. Jeder Vertragspartner verpflichtet sich, alle ihm im Zusammenhang mit dem Vertrag bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie als vertraulich gekennzeichneten Informationen des anderen vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen.
10.2. Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die (a) allgemein bekannt sind oder ohne Verletzung dieser Pflicht werden, (b) dem Empfänger bereits ohne Geheimhaltungspflicht bekannt waren, (c) ihm von einem Dritten ohne Geheimhaltungspflicht rechtmäßig mitgeteilt wurden, (d) von ihm nachweislich unabhängig entwickelt wurden oder (e) aufgrund gesetzlicher Verpflichtung, behördlicher oder gerichtlicher Entscheidung offenzulegen sind.
10.3. Mit dem Auftragnehmer verbundene Unternehmen sowie von ihm beigezogene Subauftragnehmer, die einer entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen, gelten nicht als Dritte.
10.4. Die Vertraulichkeitsverpflichtung besteht über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus fort.
11.1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass individuell erstellte Arbeitsergebnisse die in der freigegebenen Leistungsbeschreibung beschriebenen Funktionen erfüllen, sofern sie in der vertraglich vorgesehenen Systemumgebung betrieben werden. Eine darüber hinausgehende Eignung für einen bestimmten Zweck wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung geschuldet.
11.2. Der Auftraggeber hat Mängel gemäß § 377 UGB unverzüglich, längstens jedoch binnen 14 Tagen ab Erkennbarkeit, schriftlich und ausreichend dokumentiert (reproduzierbar) zu rügen. Andernfalls gilt die Leistung als genehmigt.
11.3. Im Gewährleistungsfall hat die Verbesserung (Nachbesserung) jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Berechtigte Mängel werden in angemessener Frist behoben.
11.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs (6) Monate ab Lieferung bzw. Abnahme. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB sowie die Einrede gegen die Entgeltforderung gemäß § 933 Abs 3 ABGB werden ausgeschlossen.
11.5. Keine Gewähr besteht für Mängel, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, auf Eingriffe oder Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte, auf ungeeignete oder geänderte Betriebs-, System- oder Schnittstellenbedingungen, auf Drittprodukte oder auf die Verletzung von Mitwirkungspflichten zurückzuführen sind. Werden Arbeitsergebnisse durch den Auftraggeber oder Dritte verändert, entfällt insoweit die Gewährleistung.
11.6. Die gesetzliche Aktualisierungspflicht gemäß § 7 VGG iVm § 1 Abs 3 VGG wird in ihrem gesamten Ausmaß ausgeschlossen, soweit nicht ausdrücklich Abweichendes (z. B. im SLA) vereinbart wird. Für die Richtigkeit von KI-Outputs gilt vorrangig Punkt 4.
12.1. Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Bei Personenschäden haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt.
12.2. Die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden - insbesondere entgangenen Gewinn, Kosten einer Betriebsunterbrechung, Datenverlust, mittelbare Vermögensschäden sowie Ansprüche Dritter - ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
12.3. Soweit die Haftung dem Grunde nach besteht, ist sie der Höhe nach begrenzt mit dem Netto-Entgelt des betreffenden Auftrags, bei Dauerschuldverhältnissen mit dem Netto-Entgelt der letzten zwölf (12) Monate, höchstens jedoch mit EUR 50.000,- je Schadensfall.
12.4. Versicherungs-Carve-out: Soweit ein Schaden durch die Berufs-/Vermögensschadenhaftpflichtversicherung des Auftragnehmers (R+V Versicherung AG, Versicherungssumme EUR 2.511.981) tatsächlich gedeckt ist, gilt die betragliche Begrenzung nach Punkt 12.3 nicht. Der Auftragnehmer haftet in diesem Fall bis zur Höhe der tatsächlich erbrachten Versicherungsleistung. Die gesetzliche Unbeschränktheit bei Vorsatz und Personenschäden bleibt unberührt; Vorsatz ist von der Versicherung nicht umfasst.
12.5. Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, ist die Haftung für den Verlust von Daten abweichend von Punkt 12.2 nicht ausgeschlossen, jedoch für die Wiederherstellung der Daten begrenzt auf maximal 10 % der Auftragssumme je Schadensfall, höchstens jedoch EUR 15.000,-.
12.6. Für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Eignung von KI-Outputs wird nach Maßgabe des Punktes 4 nicht gehaftet. Der Auftragnehmer haftet ferner nicht für Störungen der Telekommunikationsinfrastruktur sowie für Drittprodukte und Drittleistungen.
12.7. Erbringt der Auftragnehmer Leistungen unter Beiziehung Dritter und entstehen ihm gegen diese Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche, tritt er diese auf Verlangen an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber hält sich vorrangig an diese Dritten.
12.8. Schadenersatzansprüche verjähren - soweit gesetzlich zulässig - spätestens mit Ablauf eines (1) Jahres ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.
13.1. Verfügbarkeitszusagen, Reaktions- und Wiederherstellungszeiten sowie Supportklassen werden - soweit gewünscht - in einem gesonderten Service Level Agreement (SLA) vereinbart, das einen integrierenden Bestandteil des jeweiligen Vertrags bildet.
13.2. Ohne ausdrücklich vereinbartes SLA schuldet der Auftragnehmer keine bestimmte Verfügbarkeit, keine bestimmten Reaktions- oder Wiederherstellungszeiten und keine Pönale. Support erfolgt in diesem Fall nach Verfügbarkeit zu den üblichen Geschäftszeiten gegen Aufwandsverrechnung.
13.3. Wird im SLA eine Pönale vereinbart, ist diese pro Jahr mit 20 % des betreffenden Jahresentgelts begrenzt. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens ist - außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit - ausgeschlossen.
14.1. Beide Vertragspartner können Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs verlangen („Change Request"). Ein Änderungsverlangen ist mit einer Beschreibung der gewünschten Änderung und ihrer Gründe zu stellen.
14.2. Der Auftragnehmer bewertet die Auswirkungen auf Zeitplan, Aufwand und Preis. Ein Change Request wird erst mit beidseitiger schriftlicher Zustimmung verbindlich und kann zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
15.1. Projektbezogene Aufträge enden mit vollständiger Leistungserbringung bzw. Abnahme.
15.2. Verträge über laufende Leistungen (Betrieb, Support, Wartung) werden auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie können nach Ablauf einer Mindestlaufzeit von zwölf (12) Monaten unter Einhaltung einer Frist von drei (3) Monaten zum Monatsende ordentlich schriftlich gekündigt werden.
15.3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung wesentliche Vertragspflichten verletzt, bei Zahlungsverzug trotz Nachfristsetzung oder bei Insolvenz. Die außerordentliche Kündigung hat schriftlich (eingeschrieben) zu erfolgen.
15.4. Auf Wunsch unterstützt der Auftragnehmer bei Vertragsende die Rückführung der Leistungen auf den Auftraggeber oder einen Dritten gegen Aufwandsvergütung.
15.5. Bei Vertragsbeendigung hat der Auftraggeber die ihm überlassenen Unterlagen, Dokumentationen und Zugangsdaten zurückzustellen. System- und Administratorpasswörter sowie die Systemdokumentation werden erst nach vollständiger Bezahlung sämtlicher offener Forderungen und auf Anforderung übergeben.
16.1. Eine Stornierung des Auftrags durch den Auftraggeber bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Stimmt der Auftragnehmer einem Storno zu, ist er berechtigt, neben der Vergütung der bereits erbrachten Leistungen und der aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in Höhe von 30 % des noch nicht abgerechneten Auftragswerts des Gesamtprojekts zu verrechnen.
16.2. Der Auftragnehmer ist insbesondere bei Verletzung von Mitwirkungspflichten oder bei Zahlungsverzug des Auftraggebers (nach Setzung einer angemessenen Nachfrist) zum Rücktritt berechtigt. Die bis dahin angefallenen Kosten, Spesen und allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
16.3. Höhere Gewalt (z. B. Krieg, Naturkatastrophen, Streik, Aussperrung, hoheitliche Eingriffe, Ausfall der Strom- oder Telekommunikationsversorgung, Nichtverfügbarkeit von Drittprodukten, einschlägige Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss) sowie sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände entbinden den Auftragnehmer für ihre Dauer von der Leistungspflicht bzw. gestatten eine angemessene Verschiebung der Termine. Sie stellen keine Vertragsverletzung dar.
17.1. Beide Vertragspartner halten die anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen (insbesondere DSGVO und DSG) ein und wahren das Datengeheimnis.
17.2. Soweit der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten verarbeitet, wird hierüber ein gesonderter Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO abgeschlossen. Dieser ist nicht Bestandteil dieser AGB.
17.3. Die Informationen gemäß Art. 13 und 14 DSGVO werden in der gesonderten Datenschutzerklärung des Auftragnehmers bereitgestellt.
18.1. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG), auch wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird.
18.2. Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird das für 1060 Wien sachlich zuständige Gericht vereinbart.
18.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für ein Abgehen von diesem Schriftformerfordernis.
18.4. Der Auftraggeber darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers übertragen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen geeigneter Dritter (Subauftragnehmer) zu bedienen.
18.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt (salvatorische Klausel).
18.6. Mediation (Empfehlung): Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien, zur außergerichtlichen Beilegung eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit Schwerpunkt Wirtschaftsmediation beizuziehen. Erst nach Scheitern der Mediation werden gerichtliche Schritte eingeleitet.
aints - AI Automation e.U. · Allgemeine Geschäftsbedingungen · Version 1.0 · Stand: Juni 2026